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Geschichte des Arbeitskreises

Der Arbeitskreis der späteren sog. Alternativprofessoren ist im Zuge einer Gesamtreform des Strafrechts und in der Nachbetrachtung zu den Auseinandersetzungen um den Regierungsentwurf eines Strafgesetzbuches ”E 62” 1963 entstanden. Aus persönlichen Gesprächen, welche mit der Einsicht endeten, dass der ”E 62” eine sehr unbefriedigende Reformlösung darstellt, entstand über eine Reihe von Anfragen ein Arbeitskreis von damals nach und nach 12 deutschen und 2 schweizerischen Strafrechtskollegen. Dabei verfolgte der Arbeitskreis das Ziel, ein geschlossenes, konsequentes und modernes, am Resozialisierungsgedanken ausgerichtetes Sanktionensystem zu konzipieren, welches den äußerst restriktiven Positionen des Entwurfs 1962 gegenübergestellt werden sollte. Sie legten einen Alternativ-Entwurf StGB vor, dessen Allgemeiner Teil bereits 1966 in der 1. Auflage erschien und welcher von der FDP-Fraktion am 17.11.1967 als parlamentarische Vorlage in den Bundestag eingebracht wurde.

 

Im Laufe der Jahre folgten zu vielen einzelnen Bereichen des Besonderen Teils, etwa zu den Sexualdelikten, zum Politischen Strafrecht sowie zu den Straftaten gegen die Person weitere Alternativ-Entwürfe. Von der einstmals engen Ausrichtung am materiellen Strafrecht hat der Arbeitskreis zudem zahlreiche Reformimpulse in den Bereichen Strafvollzugsrecht, Strafprozessrecht sowie Medizinrecht aufgegriffen und zu eigenständigen Entwürfen verarbeitet.

 

Die Kooperation mit österreichischen und schweizer Kollegen sowie mit Mitarbeitern des Max-Planck-Institutes war und ist ein besonderes Anliegen. Der Arbeitskreis misst der Rechtsvergleichung einen hohen Stellenwert bei und schöpft wichtige Anregungen aus den Erfahrungen anderer Rechtsstaaten.

 

Die Arbeitsmethoden des Arbeitskreises sind einfach zu umreißen: Es soll ein möglichst hierarchiefreier Austausch von Rechtsfragen ermöglicht werden, mit dem Ziel, die konsentierte rechtspolitische Vorstellung in konkreten Gesetzesvorschlägen zu komprimieren und diese damit auf politischer Ebene auch durchsetzbar zu machen. Der Arbeitskreis unterliegt dem Gebot der Selbstkoordination und hat über die Jahre hinweg das gleich bleibende Hauptanliegen, das geltende Straf-, Strafprozess- und Strafvollzugsrecht zu verbessern und zu reformieren. Er besteht derzeit aus 18 Strafrechtskollegen.